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TOKRA-Veranstaltungen!
Inhaltsverzeichnis
1. Marktordnung
2.Parkplatzordnung
3. AGB TOKRA-Veranstaltung /
Plakat-Service
1. Marktordnung
1.
Der Aufbau des Standes erfolgt
nach Weisung des Veranstalters. Maße und vorgegebene Flächen sind unbedingt
einzuhalten. Kundenlaufflächen dürfen nicht verstellt werden. Aufbau ist in
Absprache mit dem Veranstalter.
2.
Neuware ist nur in Absprache mit
dem Veranstalter erlaubt. Bei allen Veranstaltungen gilt: Keine Waffen,
Naziartikel, Tiere, Erotik, Gewalt verherrlichende Artikel, Lebensmittel und
Waren die gegen das Zoll und Urheberrecht verstoßen.
3.
Der Veranstalter haftet nicht für
Schäden oder Diebstahl ausgestellter Waren. Dies gilt ebenso für liegen
gebliebene Ware.
4.
Für jede Veranstaltung in der
Halle gilt: Rauchverbot! Haftung für Schäden an Einrichtungen
(Tische, Böden, Fenster usw.)
übernimmt der Verursacher.
5.
Der Veranstalter übernimmt
keine Garantie über Erfolg oder Misserfolg einer Veranstaltung. (d. H. bei
schlechtem Umsatz des Anbieters ist der Veranstalter nicht haftbar). Ebenso
nimmt jeder Aussteller und Besucher an der jeweiligen Veranstaltung auf eigenes
Risiko und eigene Gefahr teil.
6.
Jeder Anbieter muss seinen Müll
selbst entsorgen. Um eine saubere Übergabe des Standplatzes zu gewährleisten,
behalten wir es uns vor, eine Müllkaution in Höhe von 5,- € zu erheben. Die
Auszahlung erfolgt nur am Veranstaltungstag frühestens 60 min vor Ende der Veranstaltung.
Bei sowohl absichtlichem als auch unabsichtlichem Abstellen von verkaufsfähiger
sowie nicht verkaufsfähiger Ware zum Zwecke der Entsorgung behalten wir es uns
vor eine Bearbeitungsgebühr sowie Entsorgungsgebühr in Höhe von 100,- € zu
erheben. Jeder Anbieter ist für seinen Stand selbst verantwortlich.
7.
Das Ende der Veranstaltung wird vom
Veranstalter festgesetzt. Mit dem Abbau der Stände darf frühestens eine halbe
Stunde vor dem festgesetzten Ende der Veranstaltung begonnen werden. Die
Entscheidung eines vorzeitigen Abbaus obliegt dem Veranstalter.
8.
Der Anbieter hat den Anweisungen
des Veranstaltungspersonals Folge zu leisten. Standgebühren werden mit Aufbau
des Standes fällig, eine Rückzahlung ( z.B. schlechtes Wetter) ist
ausgeschlossen.
9.
generell wird die längste/tiefste
Seite des Standes berechnet. Bei Eckständen wird die Front um die Ecke
berechnet. Sollte nach dem kassieren der Stand vergrößert werden wird nach
berechnet.
10.
Mit Aufbau des Standes erkennt
der Anbieter alle Punkte der Marktordnung an und verpflichtet sich diese
einzuhalten. Mit Erscheinen dieser AGB sind sämtliche AGB älteren Datums
nichtig. Bei Missachtung erfolgt Ausschluss. Eine Erstattung der Gebühren
bzw. der Kaution erfolgt nicht.
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2.
Parkplatzordnung
1. Mietvertrag
Mit Einfahren auf die
Parkierungsanlage kommt zwischen dem Veranstalter und dem Benutzer ein
Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kfz zustande. (soweit vorhanden)
Der Vertrag endet mit der Ausfahrt.
Die Parkierungsanlage ist nicht
bewacht.
2. Mietpreis/ Mietdauer
Der Mietpreis beträgt
unabhängig von der Zeit 2,- €. Mietzeit beginnt um 11.00 Uhr und endet
spätestens um 18.00 Uhr.
3. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für
alle Schäden, die nachweislich von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten
wenigstens grob fahrlässig verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet
einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor
Verlassen der Anlage anzuzeigen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden die
allein durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
4. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für
sämtliche Schäden die durch ihn selbst oder durch sein Fahrzeug auf dem
Gelände der Allgäuhalle Kempten entstanden sind. Auf den Abstellflächen und
Fahrspuren des Parkplatzes sowie der Ein- und Ausfahrt ist es untersagt die
Fahrzeuge zu reparieren, zu warten oder zu reinigen sowie Kühlwasser,
Betriebsstoffe oder Öl abzulassen.
5. Benutzungsvorschriften/
Sicherheitsvorschriften
Auf dem gesamten Gelände gilt
die StVo. Mit dem Einfahren auf das Gelände sowie dem Entrichten der
Parkgebühren stimmt der Mieter der
Parkordnung zu.
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3.
Plakat-Service
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen von TOKRA-Veranstaltungen / Plakat-Service
.
1. Gegenstand
1.1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
TOKRA-Veranstaltungen / Plakat-Service ist die Vermittlung für Aushang
von Plakaten,
die Verteilung von Handzetteln, die Durchführung von Auslagen und
Geschäftsaushängen sowie der Vertrieb anderer Werbemittel im Rahmen von
Werbeaufträgen
1.2. Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich diese
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die jeweilige gültige Preisliste. Die Geltung
von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in
seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen
Geschäftsbedingungen widerspricht.
.
2. Vertragsdurchführung
2.1. Die Angebote von TOKRA-Veranstaltungen / Plakat-Service bzw. der
beauftragten
Außenwerbefirma sind immer freibleibend. Der Vertrag kommt durch
schriftliche
Bestätigung dieses Werbeauftrages durch TOKRA-Veranstaltungen
oder durch Erfüllung ( Aushang, Verteilung etc. ) des Werbeauftrages (
was
immer zeitlich vorhergeht ) zustande. Mündliche oder fernmündliche
Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen.
2.2. Mit der Bestätigung nach Ziff. 2.1. wird der Werbeauftrag als
Festauftrag
angenommen. Für fest erteilte Aufträge kann ein Rücktritt bis spätestens
60
Tage vor Beginn der Durchführung des Werbeauftrages erfolgen, sofern
nichts anderes von beiden Parteien vereinbart wurde. Danach ist
eine Stornierung oder ein Austausch des Werbemotivs ausgeschlossen.
2.3. Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für
namentlich genannte Werbung unter Angabe des zu bewerbenden
Produktes bzw. nach Vorlage des Plakatmotivs angenommen und nur dann,
wenn der Agentur bzw. dem Mittler nachweislich ein entsprechender Auftrag
erteilt ist. Diese Regelung gilt auch für Werbung Treibende, die Aufträge
für
ihren Plakataushang ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines
Werbungsmittlers erteilen.
2.4. Aus witterungsbedingten Gründen ist TOKRA-Veranstaltungen
bzw. die beauftragte Außenwerbefirma berechtigt, die Durchführung des
Werbeauftrages zeitlich zu verschieben. Sonstige Abweichungen von dem
vereinbarten Werbeauftrag sind dann zulässig, wenn die Abweichung aus
technischen Gründen erforderlich und die tatsächlich durchgeführte
Werbung mit
dem ursprünglichen Werbeauftrag gleichwertig ist. Die
TOKRA-Veranstaltungen
zustehende Vergütung wird bei einer solchen
Änderung nicht berührt. Im Falle der Undurchführbarkeit des
Werbeauftrages hat
der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen.
Weitere
Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Falls seitens des
Auftraggebers eine Verschiebung des Werbeauftrages gewünscht wird, ist
hierzu
das schriftliche Einverständnis von TOKRA-Veranstaltungen
erforderlich.
2.5. TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma
ist berechtigt, die Durchführung eines Werbeauftrages dann zu verweigern,
wenn Inhalt, Gestaltung oder Form der Werbemittel von den Vertraglichen
Vereinbarungen abweichen, wenn die Durchführung des Werbeauftrages gegen
Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder
TOKRA-Veranstaltungen aus anderen sachlichen Gründen nicht
zumutbar ist. Der Anspruch von TOKRA-Veranstaltungen auf die
vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen unberührt, es
sei denn
der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen
unbedenklich
durchführbaren Werbeauftrag ersetzt werden.
2.6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TOKRA-Veranstaltungen
die Durchführung des Werbeauftrages nicht immer selber vornimmt, sondern
die Auftragsabwicdklung gegebenfalls dritten
Unternehmen überlässt. TOKRA-Veranstaltungen haftet in keinem Fall
bei einem eventuellen Misserfolg der Veranstaltung .
Die
Verpflichtung des
Auftraggebers zur Entrichtung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung
an
TOKRA-Veranstaltungen bleibt hiervon unberührt, es sei denn, die
Rechnung wird nach Absprache von der beauftragte Außenwerbefirma
gestellt.
.
3.
Konkurrenzausschluß
3.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TOKRA-Veranstaltungen
parallel zum Auftrag des Auftraggebers gegebenenfalls Werbeaufträge
anderer
Auftraggeber mit konkurrierenden Werbemitteln durchführt. Der
Auftraggeber
hat hiergegen keine Einwände. Eine Werbeexklusivität für Produkte des
Auftraggebers wird ausdrücklich nicht vereinbart.
.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1. Die Durchführung des Auftrages erfolgt auf Grundlage der
abgesprochenen
Preise mit dem Auftraggeber.
4.2. TOKRA-Veranstaltungen ist berechtigt, die Durchführung des
Werbeauftrages dann abzulehnen, wenn der Auftraggeber die vertraglich
vereinbarte Vergütung nicht fristgemäß bezahlt. Dies gilt auch dann,
wenn
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen.
TOKRA-Veranstaltungen ist in diesen Fällen auch berechtigt, bereits
laufende Werbeaufträge mit sofortiger Wirkung einzustellen.
4.3. Gerät der Auftraggeber mit der vertraglich vereinbarten Zahlung in
Verzug
oder stundet TOKRA-Veranstaltungen die Zahlung der vertraglich
vereinbarten Zahlung, ist TOKRA-Veranstaltungen berechtigt, Verzugs-
bzw. Stundungszinsen in der Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen
Basiszins
der deutschen Bundesbank zu berechnen. Weiterhin ist TOKRA-Veranstaltungen
im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt,
pauschalierte Mahn bzw. Geldeinzugskosten in angemessener Höhe zu
verlangen
sowie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4.
Bei Auftragsannahme sind 50% der Gesamtsumme sofort fällig. Restzahlungen
erfolgen nach Beendigung des Auftrages.
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5.
Gewährleistungen
5.1. Hartfaserplatten die für Außenplakatierung verwendet werden, nehmen
Feuchtigkeit auf und sind ohne Verstärkungsleisten nicht für den
Dauereinsatz für
Außen geeignet. Eine Haftung von TOKRA-Veranstaltungen für eine
Beschädigung bzw. Verlust der Werbemittel wird nicht übernommen.
5.2. TOKRA-Veranstaltungen gewährleistet eine angemessene Präsenz
der Werbemittel. Eine Plakatierung an bestimmten Standorten oder
Aushangstellen kann jedoch nicht garantiert werden. Liegt keine
angemessene
Präsenz vor und ist TOKRA-Veranstaltungen hierfür verantwortlich,
wird sich TOKRA-Veranstaltungen darum bemühen, die
Angemessenheit der Präsenz sicherzustellen. Falls, gleich aus welchen Gründen,
eine angemessene Präsenz in einzelnen Städten oder innerhalb des
gesamten
Plakatierungsgebietes teilweise nicht realisiert werden kann, hat der
Auftraggeber kein Recht, die Bezahlung der gesamten vertraglich
vereinbarten
Vergütung zu verweigern. §§ 266, 320 Abs. 2 BGB sind insoweit
ausgeschlossen.
5.3. TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma
übernimmt keine Gewährleistung für die vertragsmäßige Durchführung
des
Auftrages, wenn die Werbemittel nicht vertragsgemäß oder verspätet bei
TOKRA-Veranstaltungen angeliefert werden. Kann in einem solchen
Fall der Werbeauftrag nicht durchgeführt werden, wird dem Auftraggeber
hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit, es sei denn, der
nicht
durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen Werbeauftrag ersetzt
werden. Ist die Durchführung des Werbeauftrages trotz der nicht
vertragsgemäßen oder verspäteten Anlieferung der Werbemittel möglich,
ist
TOKRA-Veranstaltungen berechtigt, dem Auftraggeber anfallende
Mehr- oder Zusatzkosten zu belasten.
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6.
Ersatzansprüche
6.1. Die Haftung von TOKRA-Veranstaltungen bzw. der beauftragte
Außenwerbefirma für eine nicht vertragsgemäße Durchführung des
Werbeauftrages ist –außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften –
beschränkt
auf grobe Fahrlässigkeit.
6.2. Im Übrigen ist die Haftung von TOKRA-Veranstaltungen in den
Fällen von Ziffer 5.1 auf den Materialwert der beschädigten oder zerstörten
Werbemittel beschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Durchführung des
Werbeauftrages ist die Haftung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.
6.3. Die Haftung von TOKRA-Veranstaltungen für ausführende
Unternehmen sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für
die Auswahl dieser Unternehmen als auch für deren Durchführung des
Werbeauftrages. Keine Haftung wird von TOKRA-Veranstaltungen
übernommen für von TOKRA-Veranstaltungen nicht zu vertretende
behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Werbeauftrag sowie das Überkleben,
die Beschädigung oder das Entwenden der Werbemittel durch Dritte.
6.4. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen nicht vertragsgemäßer
Durchführung des Werbeauftrages müssen unverzüglich schriftlich geltend
gemacht werden. Bei der Geltendmachung sind die Gründe für den
Ersatzanspruch sowie geeignete Beweismittel schriftlich vorzulegen. Werden
Einwendungen gegen die vertragliche Leistung nicht bis zum letzten Tag des
Aushangs oder Verteilzeit bzw. ohne Vorlage von geeigneten Beweismitteln
erhoben, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt.
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7.
Freistellung
7.1. Falls der Auftraggeber anlässlich der Durchführung des
Werbeauftrages von
einer Behörde oder einem sonstigen Dritten wegen unzulässiger Anbringung
oder Verteilung von Werbemitteln auf Unterlassung, Leistung eines
Nutzungsentgeltes oder Leistung von Schadenersatzes in Anspruch
genommen wird, stellt TOKRA-Veranstaltungen den Auftraggeber von
derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der
Auftraggeber
den Anspruch des Dritten unverzüglich TOKRA-Veranstaltungen
anzeigt und TOKRA-Veranstaltungen ohne jede Einschränkung
ermächtigt, den behördlichen Anspruch bzw. den Anspruch eines sonstigen
Dritten im eigenen Namen abzuwehren.
7.2. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte
Haftung für
den Inhalt der Werbemittel. Der Auftraggeber steht insbesondere dafür
ein, dass
der Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche
Bestimmungen verstößt. Er garantiert auch, dass er über sämtliche für
die
Verwendung des Werbemittels notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder
sonstigen Rechte und Einwilligungen verfügt. Der Auftraggeber stellt
TOKRA-Veranstaltungen bzw. die beauftragte Außenwerbefirma
insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter frei.
.
8.
Sonstiges
8.1. Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen, ganz oder teilweise,
unwirksam
oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen
hiervon nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen
Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, welche die Parteien
bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen
Interessen beider Parteien vereinbart hätten.
8.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann
wirksam,
wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.
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